Förderung der Baumaßnahme nach dem Eigenheimzulagengesetz

Laut neuesten Informationen aus der Presse wird das derzeitige Eigenheimzulagegesetz doch nicht verändert; d.h. es werden weiterhin 2556 € Zulage ( = 5.000 DM ) sowie 767 € ( = 1.500 DM ) Baukinderkeld je Kind auf die Dauer von 8 Jahren gewährt.

Im wesentlichen bedeutet dies, daß auch kinderlose Ehepaare weiterhin mit einer Förderung rechnen können.

Weitere Einzelheiten unter www.bundesfinanzministerium.de
Zinsgünstige Darlehen für Modernisierung

Seit Januar 2003 wird vom Freistaat ein Zinsgünstiges Darlehen für Eigentümer zur Modernisierung von Mietwohnram in Ein- & Mehrfamilienhäüsern gewährt.

Gefördert werden bis zu 85 % der förderfähigen Kosten.
Der Zinssatz beträgt zunächst 2,5 % jährlich . Nach 10 Jahren erfolgt eine Anpassung am aktuellen Kapitalmarktzins.
Erfüllt die Maßnahme die Vorgaben des KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramms wird der Darlehensanteil, der aud die entsprechenden Kosten entfällt, mit einem Zinssatz von derzeit 1,65 % gewährt.

Nähere Einzelheiten unter www.wohnen.bayern.de bzw. unter www.kfw.de
EnEV (Energieeinsparverordnung gültig seit 01.02.2002)

Hier einige wesentlichen Veränderungen gegenüber der 95er- Wärmeschutzverordnung :

- Berücksichtigung der Heiztechnik
- Einbeziehung der Solaranlage (soweit vorhanden oder geplant)
- Einbeziehung der Wärmebrücken
- Berücksichtigung der Luftdichtheit soweit ein Nachweis geführt wird

In der 95er-Wärmeschutzverordnung wurde lediglich der Energiebedarf zum Heizen ermittelt. Bei der EnEV wird der Gesamtenergiebedarf ermittelt.
Es stehen zwei Verfahren für die Ermittlung zur Verfügung, wobei in der Regel das einfache Verfahren (Heizperiodenbilanzverfahren) zur Anwendung kommt.
Hier gilt es zu beachten, daß die Wärmebrückenverluste mit pauschal 5 % von den Transmissionswärmeverlusten (Abstrahlverluste durch umgebende Bauteile) in Ansatz gebracht werden. Vorausetzung dieser Berechnungsmethode ist allerdings die Einhaltung der entsprechenden Detailpunkte. Die Detailausführung ist in der DIN 4108 im Beiblatt 2 festgelegt.
Alle an Bau beteiligten sind daher zu der Einhaltung der Verordnung sowie der Detailpunkte verpflichtet.